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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 2 A 8/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Denkmaleigentümers (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281) ist davon auszugehen, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die Genehmigung für ein benachbartes Bauvorhaben anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt. Die Ausfüllung dieser Vorgaben im Einzelnen obliegt den zuständigen Landesgesetzgebern und den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts, das - auch mit Blick auf Art. 14 GG - unter subjektiv-rechtlichen Aspekten nicht jede nachteilige Veränderung der Umgebung eines Denkmals unterbinden muss.

Die auf obergerichtliche Entscheidungen abhebende Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann nach dem Wortlaut der Vorschrift nur durchgreifen, wenn eine Abweichung von einer Entscheidung des dem konkreten Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts geltend gemacht wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer zu Recht gerügten Abweichung (Divergenz) von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts die Berufung zwar nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, regelmäßig aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.

Das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen. Ist ein verwaltungsgerichtliches Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis erfolgreich geltend gemacht werden sollen. Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein.

Abwehrrechte gegen die unbeschadet privater Rechte Dritter ergehende bauaufsichtsbehördliche Zulassungsentscheidung (§ 73 Abs. 4 LBO 2004) für ein Bauvorhaben erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 BauGB, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2008 - 5 K 687/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren und unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem denkmalgeschützten älteren Wohnhaus auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1/250 in Flur 15 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-Straße). Er wendet sich gegen einen der Beigeladenen unter dem 22.9.2006 erteilten positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes auf der unmittelbar seitlich anschließenden, bisher unbebauten Parzelle Nr. 1/249. Die Grundstücke befinden sich im Bereich der zwischen C-Stadt und F gelegenen, zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichteten und in den 1920er Jahren baulich erweiterten früheren Knappschaftsklinik. In der Nachbarschaft befinden sich vier weitere Wohngebäude. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

Nachdem das Landesdenkmalamt zunächst mit Schreiben vom 17.8.2005 unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung der durch die Freifläche mit geprägten "Gesamterscheinung" des Gebäudes des Klägers und des auf der anderen Seite des vorgesehenen Baugrundstücks befindlichen Wohnhauses (Parzelle Nr. 1/247) eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis "nicht in Aussicht gestellt" hatte, wurde schließlich unter dem 25.7.2006 das Einvernehmen hergestellt, sofern das Bauvorhaben hinsichtlich Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche sowie hinsichtlich der Gestaltung des Baukörpers den beiden seitlich benachbarten denkmalgeschützten Anwesen angepasst werde. In dem Vorbescheid des Beklagten wurde diese Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde ausdrücklich in Bezug genommen.

Der Vorbescheid wurde der Beigeladenen am 28.9.2006 zugestellt. Am 24.9.2007 legte der Kläger, dem der Vorbescheid nicht bekannt gegeben worden war, Widerspruch ein. Nachdem dieser vom zuständigen Rechtsausschuss unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers zurückgewiesen worden war, hat er im Juli 2008 vorliegende Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, das Vorhaben solle in einem nie als Wohngebiet gedachten "Denkmalschutzgebiet" ausgeführt werden. Der gesamte Bereich "Knappschaftskrankenhaus C-Stadt" stehe unter Ensembleschutz; vorhandene Gebäude seien als Ärztewohnhäuser beziehungsweise als Unterkunft für Klinikpersonal erbaut worden. Das Gesamtkonzept der Bebauung basiere auf Freiräumen zwischen den Häusern in dem parkähnlich gestalteten Areal. Diese Konzeption liege insbesondere der Ausführung der beiden um 1925 errichteten Ärztewohnhäuser (Nr. 94 und Nr. 92) sowie der Chefarztvilla (Nr. 96) zugrunde und werde durch den geplanten Neubau zerstört. Daraus resultiere ein eklatanter Verstoß gegen die Belange des Denkmalschutzes. Die Auflagen der Denkmalschutzbehörde, deren Einvernehmen rechtswidrig erteilt worden sei, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Dem Neubauvorhaben lägen ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Da der insgesamt 14 Gebäude umfassende, von großflächigen Parkanlagen, altem Baumbestand und ausgiebigen Grünflächen geprägte Klinikkomplex im Außenbereich liege, sei das Vorhaben, das mehrere das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme konkretisierende öffentliche Belange beeinträchtige, schon bauplanungsrechtlich unzulässig. Er - der Kläger - habe sein Grundstück mit damals leer stehender Jugendstilvilla (sog. "Ärztekasino") im Jahre 1997 von der Beigeladenen gekauft. Mit Blick auf die dem Eigentümer durch den Denkmalschutz auferlegten Belastungen sei den einschlägigen Bestimmungen auch ein Nachbarschutz zu entnehmen. Damals sei sowohl von Verkäuferseite als auch von der Bauaufsichts- und der Denkmalschutzbehörde versichert worden, dass wegen des Ensembleschutzes und wegen der Außenbereichslage eine weitere Bebauung unmöglich sei. Der nunmehr festzustellende Sinneswandel bei diesen Behörden sei nicht nachzuvollziehen. Das gelte insbesondere für die Denkmalschutzbehörde, die in der Vergangenheit sehr detaillierte Vorgaben für die Ausführung und Änderung bestehender Gebäude in dem Bereich gemacht und zunächst negativ Stellung zum geplanten Neubau bezogen habe. Die mit einem Villenviertel vergleichbare Intimität sei für ihn und die Miterwerber, die ebenfalls keiner unmittelbaren Nachbarschaft ausgesetzt sein wollten, entscheidend gewesen. Nachdem der ursprünglich geplante Miterwerb eines Teils der aus Anlass des Verkaufs neu gebildeten Parzelle Nr. 1/249, die früher als Tennisplatz genutzt worden sei, nicht gelungen sei, hätten sie mit der Beigeladenen ein Vorkaufsrecht für das Grundstück sowie ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die Fläche vereinbart. Nach Realisierung des Vorhabens müssten sie sich den Garten mit den neuen Nachbarn teilen und diese könnten speziell von einer geplanten Dachterrasse in das Grundstück und in seine Wohnung Einsicht nehmen. Auch bei einer Zuordnung zum Innenbereich liege von daher ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Im Grunde füge sich jedes Neubauvorhaben, das nicht früheren Bestand wiederherstelle, in dem Bereich nicht in die Umgebung ein. Dem ehemaligen Ärztekasino werde durch den geplanten Neubau jeglicher Freiraum genommen, indem "mitten in seinen Garten" ein Gebäude mit "gewaltigen Ausmaßen" gesetzt werde, das von seiner Bauart mit dem vorhandenen Jugendstil nicht harmonieren werde. Ausweislich eines Verkehrswertgutachtens werde der Wert seiner Eigentumswohnung im Falle der Realisierung des Vorhabens um 10 % bis 20 % gemindert, was eine Werteinbuße "bis zu über 30.000,- EUR" bedeute. Er persönlich habe nach dem Erwerb etwa 60.000,- EUR in die Sanierung des Gebäudes investiert.

Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und die Klage mit Urteil vom 3.12.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der angefochtene Vorbescheid verstoße nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht festzustellen. Insoweit könne dahinstehen, ob das zur Bebauung ausersehene Grundstück der Ortslage oder dem Außenbereich zuzurechnen sei. Eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem privaten Nachbarn ließe sich im zuletzt genannten Fall insbesondere nicht aus einer die Genehmigungsfähigkeit objektiv ausschließenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange herleiten. Im Falle der Innenbereichslage sei von einem Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung auszugehen. Die Reichweite des Rücksichtnahmegebots werde entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch denkmalschutzrechtliche Vorschriften angereichert, so dass etwa der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes ein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme auf Erscheinungsbild oder optische Wirkung des Denkmals einfordern könnte. Die Vorschriften des Denkmalschutzrechts dienten ausschließlich öffentlichen Interessen und begründeten kein subjektives Recht des Denkmaleigentümers gegen die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen in der Umgebung. Ein vom Kläger zitiertes Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212 = BRS 70 Nr. 195) wonach es nicht völlig von der Hand zu weisen sei, dass ein Denkmaleigentümer Abwehrrechte gegenüber solchen Veränderungen in der Umgebung haben könne, die seine Erhaltungsinvestitionen entwerteten, habe in der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Drittschutz in dem Bereich keinen Niederschlag gefunden. Auch wenn man die Möglichkeit einer drittschützenden Wirkung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes für manche Fallkonstellationen in Betracht ziehen wollte, so könnte das dem Nachbarrechtsbehelf des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen liege nicht vor. Da der angegriffene Vorbescheid nur die Frage grundsätzlicher Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks mit einem Wohnhaus regele, nicht aber dessen konkrete Ausgestaltung, könne auch angesichts des zwangsläufig damit verbundenen Verlusts an Frei- und Grünflächen nicht festgestellt werden, dass das geplante Gebäude derart starke Auswirkungen auf das vorhandene Ensemble von Gebäuden und insbesondere auf das Haus des Klägers haben werde, dass von einer Beeinträchtigung im denkmalschutzrechtlichen Sinne ausgegangen werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die entsprechende Einschätzung des Landesdenkmalamts mit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes nicht zu vereinbaren sei. Nicht jede bauliche Nachverdichtung schlage auf die für ein Ensemble charakteristische Ausgewogenheit von überbauten und baufreien Flächen durch, zumal sich auf dem Baugrundstück früher ein im Übrigen für die Nachbarschaft störträchtigerer Tennisplatz, also gerade keine Park- oder Grünfläche, befunden habe. Wenn der Neubau entsprechend den Auflagen in denkmalschutzrechtlich einwandfreier Weise errichtet werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger in der Vergangenheit vorgenommenen und durch die Denkmaleigenschaft seines Gebäudes begründeten Mehraufwendungen entwertet würden. Der allgemeine Wertverlust bei einem Nachbargrundstück wie auch die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten oder die Verbauung bisher freier Aussicht seien für die Frage der Rücksichtslosigkeit nicht von Belang. Ob die Ausnutzung des Vorbescheids das dem Kläger nach eigenem Vortrag zustehende Vorkaufs- beziehungsweise Nutzungsrecht beeinträchtige, sei allein privatrechtlich zu beurteilen.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2008 - 5 K 687/08 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung des der Beigeladenen unter dem 22.9.2006 erteilten Vorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Parzelle Nr. 1/249 in Flur 15 der Gemarkung C-Stadt im Bereich des früheren Knappschaftskrankenhauses abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

1. Der Sache kommt zunächst nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die vom Kläger aufgeworfene allgemeine Rechtsfrage (Grundsatzfrage), ob dem Eigentümer eines Baudenkmals (§ 2 Abs. 2 DschG) unter diesem Aspekt über den Normalfall des Baunachbarstreits hinausgehende subjektive Abwehrrechte gegen ein in der Umgebung zugelassenes Bauvorhaben (§ 8 Abs. 2, 5 und 8 SDschG) zustehen können, bedürfte auf der Grundlage des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils im konkreten Fall keiner Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = NVwZ 2009, 1231) zur Klagebefugnis des Denkmaleigentümers inzwischen davon ausgegangen werden muss, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung - beziehungsweise hier die diese nach § 8 Abs. 8 SDschG umfassende bauaufsichtsbehördliche Zulassungsentscheidung - für ein benachbartes Bauvorhaben anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens (möglicherweise) erheblich beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser bundesrechtlichen Vorgabe durch die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Pendant der den Eigentümer treffenden, oft weit reichenden Erhaltungslasten (im Saarland § 7 SDschG) (vgl. zu den wirtschaftlichen Grenzen dieser Belastungen für den Eigentümer vor dem Hintergrund des Art. 14 GG OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 - 2 A 269/08 -, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34) bedarf die ganz überwiegend bisher einen subjektivrechtlichen Gehalt der denkmalschutzrechtlichen Anforderungen (hier: § 8 Abs. 2 SDschG) grundsätzlich verneinende, im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. hierzu für den Bereich des saarländischen Denkmalschutzgesetzes OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.1992 - 2 W 7/92 -, bei juris, wonach es für die Rechtsstellung eines Nachbarn im Baunachbarstreit als "unerheblich" angesehen wurde, ob das bekämpfte Bauvorhaben mit denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren war, betreffend einen Anbau an ein grenzständiges Baudenkmal; ebenso Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr, Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 20) zu dieser Frage einer Überprüfung und aller Voraussicht nach auch der Korrektur. Die Ausfüllung dieser Vorgaben im Einzelnen obliegt den zuständigen Landesgesetzgebern und den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts, das - auch mit Blick auf Art. 14 GG - unter subjektivrechtlichen Aspekten nicht jede nachteilige Veränderung der Umgebung eines Denkmals unterbinden muss, sondern vielmehr nur solche, die seine Denkmalwürdigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen. Was der nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "objektiv gebotene denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz" ist, ist indes eine Frage des Einzelfalls und angesichts der weiten Formulierungen in § 8 Abs. 2 und 5 SDschG keiner zusätzlichen über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren zugänglich. Eine weitere grundsätzliche Klärung ließe sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht erreichen, da das Verwaltungsgericht hier bereits einen (objektiven) Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzrechts verneint hat. Die Frage einer Befugnis des Klägers als Denkmaleigentümer zur Geltendmachung eines solchen Rechtsverstoßes wäre daher hier nicht entscheidungserheblich.

Der Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lässt keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger im Zulassungsantrag eingeforderte "weitergehende Prüfung" seines Abwehranspruchs in dem Urteil - wohl gerade mit Blick auf den darin angesprochenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - alternativ bereits vorgenommen wurde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass selbst dann, wenn unterstellt wird, der § 8 Abs. 2 SDschG "vermittle in manchen Fallkonstellationen Nachbarschutz", dies der Nachbarklage konkret des Klägers jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen könne, weil es hier bereits an einem objektiven Verstoß gegen das Denkmalschutzrecht mangele, so dass sich die Frage der Befugnis zur Geltendmachung eines solchen durch den privaten Denkmaleigentümer nicht stelle. Insofern fehle es an Auswirkungen der Verwaltungsentscheidung, welche die Annahme (überhaupt) einer "Beeinträchtigung" des Baudenkmals des Klägers rechtfertigten.

2. Die von dem Kläger in gleichem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt die beantragte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben wurde. Das gilt jedenfalls nicht für die dort in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.3.2007 - 1 ME 222/06 -, BRS 71 Nr. 167) Die auf obergerichtliche Entscheidungen abhebende Divergenzrüge kann nach dem Wortlaut der Vorschrift nur durchgreifen, wenn eine Abweichung von einer Entscheidung des dem konkreten Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit dem Zulassungsantrag angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Bundesgerichte geltend gemacht wird. Auch der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass bei einer zu Recht gerügten Abweichung (Divergenz) von einer Entscheidung eines anderen als dem im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die Berufung zwar nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, regelmäßig aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist, gebietet hier mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Einzelfallbezogenheit und wegen der eine Divergenz insoweit ausschließenden Maßgeblichkeit des jeweiligen Landesrechts hinsichtlich der Konkretisierung des Umfangs subjektivrechtlicher Aspekte im Denkmalschutzrecht keine andere Beurteilung. (vgl. dazu OVG des Saarlandes,Beschluss vom 14.8.2001 - 2 V 5/01 -, SKZ 2002, 153 Leitsatz Nr. 4, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993, 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 -, NVwZ 1993, 465)

Der indirekte Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212 = BRS 70 Nr. 195) rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts "beruht" mit Blick auf die erwähnte Alternativbegründung im Ergebnis nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf der Verneinung eines partiell auch subjektivrechtlichen ("nachbarschützenden") Gehalts der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen, hier der Umgebungsschutzklausel des § 8 Abs. 2 SDschG, zugunsten des Eigentümers eines Baudenkmals.

3. Die Frage, ob mit Blick auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung und auch der bisherigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes abweichende Beantwortung der vom Kläger in seinem Antrag aufgeworfenen Grundsatzfrage durch das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung des Rechtsmittels ungeachtet der fehlenden Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zumindest wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geboten ist, ist zu verneinen. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses - hier der Abweisung der auf die Aufhebung des Vorbescheids vom 22.9.2006 zielenden Anfechtungsklage des Klägers - zu beurteilen (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift - ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und "ernstliche Zweifel" (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) und auch insoweit "beruht" das erstinstanzliche Urteil im konkreten Fall entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht auf der (generellen) Verneinung eines potentiell nachbarschützenden Charakters denkmalschutzrechtlicher Normen.

Die sich ansatzweise inhaltlich mit der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens durch das Verwaltungsgericht befassenden Darlegungen im Zulassungsverfahren vermögen ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit dieser den Abwehranspruch des Klägers selbständig ausschließenden Argumentation nicht zu begründen. Ist ein Urteil aber - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis erfolgreich geltend gemacht werden sollen. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2009 - 2 A 286/09 -, SKZ 2009, 224 Leitsatz Nr. 8, und SKZ 2009, 197 ff., entsprechend für die Begründung einer Berufung OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2008 - 1 A 453/07 -, SKZ 2009, 75 Leitsatz Nr. 6) Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2007 - 1 A 397/07 -, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 5) Das ist am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier mit Blick auf die bereits angesprochene Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung entgegen der Ansicht des Klägers zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vorbescheid über die "Bebaubarkeit" der Parzelle Nr. 1/249 hinsichtlich des Bauvorhabens eine baugestalterische Detailbeurteilung nicht zulässt, da die Ausführung des Gebäudes im Einzelnen von dieser allgemeinen Zulassungsentscheidung, die nicht zur Bauausführung berechtigt, noch nicht verbindlich festgelegt worden ist. Die Richtigkeit dieser Feststellung belegen die für das anschließende Genehmigungsverfahren gemachten Auflagen und Anpassungsgebote der Denkmalschutzbehörde. Das hat nichts damit zu tun, dass - wie der Kläger jetzt vorträgt - das Verwaltungsgericht etwa der Meinung gewesen wäre, dass das Bauvorhaben jetzt noch (gar) nicht hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das Baudenkmal geprüft werden könnte. Der Vorbescheid enthält die grundsätzliche Entscheidung, dass die bauliche Nutzung des 1997 unter der Nr. 1/249 ausparzellierten Zwischenraums zwischen den Gebäuden auf den Parzellen Nr. 1/250 und Nr. 1/247 unter baurechtlichen Aspekten zulässig und auch unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten nicht vor vorneherein ausgeschlossen ist, sondern bei Beachtung der vom Landesdenkmalamt formulierten Auflagen denkmalgerecht realisiert werden kann. Die Sicherstellung dieser gestalterischen Anforderungen ist dem notwendigen Genehmigungsverfahren und der in dessen Rahmen vorzunehmenden Detailplanung vorbehalten.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht nur auf die positive Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 25.7.2006 als Begründung für die fehlende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange verwiesen, sondern sich diese inhaltlich zu eigen gemacht, indem es ausgeführt hat, dass es auch mit Blick auf den zu erwartenden Verlust von Freiflächen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Einschätzung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des Denkmalschutzrechts sehe. Deswegen trifft es offensichtlich nicht zu, dass - wie in der Antragsbegründung wiederholt behauptet wird - das Gericht darauf hingewiesen hätte, dass eine Beeinträchtigung des Baudenkmals allein schon deswegen ausgeschlossen werden müsste, weil die Denkmalschutzbehörde bei der Herstellung des Einvernehmens eine Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften "ja schon geprüft" habe. (vgl. auch zu den sich im Falle - hier nicht gegebener - gesonderter denkmalschutzrechtlicher Entscheidungen mit Außenrechtswirkung für die Bauaufsichtsbehörde ergebenden Bindungen BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = NVwZ 2009, 1231) Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in der Sache darauf verwiesen, dass nicht jede bauliche Nachverdichtung des Klinikkomplexes auf eine für das Gesamtensemble charakteristische Ausgewogenheit von überbauten und baufreien Flächen durchschlage und damit denkmalschutzrechtliche Belange durchgreifend beeinträchtige. Diese Erkenntnis basiert auf dem bei der Ortsbesichtigung durch die Kammer gewonnenen Eindruck. Die Richtigkeit der an die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Verletzung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen nicht gegeben sei, anknüpfenden abschließenden Aussage, dass sich in diesem Fall auch keine baurechtliche Rücksichtslosigkeit unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes ergeben könne, steht nicht ernsthaft in Zweifel.

Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in seine Beurteilung einfließen lassen, dass sich im Bereich der zur Bebauung ausersehenen Parzelle Nr. 1/249 früher ein Tennisplatz befunden habe, rechtfertigt dies sicher keine abweichende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt im Urteil (Seite 14) zum einen nur als eine "ohnehin hinzutretende Besonderheit" bezeichnet und im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsbetrachtung "nur am Rande angemerkt", dass das Bespielen eines Tennisplatzes unmittelbar neben Wohngrundstücken "üblicherweise wohl eher geeignet" sei, die Wohnruhe der Nachbarschaft zu stören. Die inhaltliche Richtigkeit auch dieser Aussage lässt sich im Übrigen nicht ernsthaft bestreiten. Dass der Tennisplatz mitten in einem schutzwürdigen Ensemble aus im Jugendstil errichteten Gebäuden - mit seinen Worten: - eine "eigentlich dem Gebiet widersprechende Anlage" darstellte, sieht der Kläger im Übrigen genauso.

Dass dem Kläger und den übrigen Bewohnern des Anwesens Nr. 94 möglicherweise bei der Verwirklichung eines Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 1/249 "mitten im Garten" eine offensichtlich trotz des fehlgeschlagenen Miterwerbs als status quo lieb gewonnene Freizeitnutzung des Grundstücks entzogen wird, ist sicher ebenso wenig wie die Frage des Bestehens der behaupteten zivilrechtlichen Befugnisse zu einer entsprechenden Benutzung aufgrund von mit der Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen ein baurechtliches oder gar ein denkmalschutzrechtliches Problem. Abwehrrechte gegen die unbeschadet privater Rechte Dritter ergehenden bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen (§ 73 Abs. 4 LBO 2004) ergäben sich schließlich nicht aus einer vom Verwaltungsgericht offen gelassenen objektivrechtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168, wonach der Nachbar eine schutzwürdige Abwehrposition gegen ein Bauvorhaben nicht allein dadurch erlangt, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 BauGB, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist) die hier mit Blick auf § 35 BauGB im Raum steht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, was die Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall zu einer Genehmigungserteilung veranlasst hätte, spielt für den Nachbarstreit ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass es beim Landesdenkmalamt im Verlaufe des Beteiligungsverfahrens zu einem "Sinneswandel" hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Vorhabens gekommen ist. Der Beklagte hat diesbezüglich allerdings - unwidersprochen - vorgetragen, dass sich die ursprüngliche Stellungnahme vom 17.8.2005 auf ein abweichendes Baukonzept bezogen hat. Nach den den Vorbescheid inhaltlich konkretisierenden Bauvorlagen, speziell dem Ergänzungslageplan, ist in der Tat davon auszugehen, dass die nach der ursprünglichen Planung grenzständig zur Parzelle Nr. 1/250 vorgesehene Garage nunmehr an der dem Grundstück des Klägers abgewandten Seite des Baugrundstücks zur Parzelle Nr. 1/247 hin ausgeführt werden soll und dass das neue Gebäude deutlich weiter als zunächst vorgesehen von der gemeinsamen Grenze abgerückt und nunmehr in deutlich größerer Entfernung vom Gebäude Nr. 94 ausgeführt werden soll.

4. Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, da diese einen Antrag gestellt und hierdurch Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Streitwert (10.000,- EUR) geht aus von der seitens des Klägers durch Wertgutachten erstinstanzlich geltend gemachten Wertminderung (15.000,- bis 30.000,- EUR), wobei ein geschätzter Betrag von 20.000,- EUR in Ansatz gebracht und mit Blick auf den Charakter des angefochtenen Verwaltungsakts als Vorbescheid ohne Detailplanung (§ 76 LBO 2004) halbiert wurde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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